C. Hiergegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch B.________ (nachfolgend Vertreter), am 12. Mai 2021 Einsprache. Es wurde beantragt, die Rekurrentin sei als Tochter von der Erbschaftssteuer zu befreien. Dies, zumal die Vaterschaft per Analyse nachgewiesen sei und die Rekurrentin und der Vater das Vater-Kind-Verhältnis auch gelebt hätten. Der Vater habe die Rekurrentin im "Schenkungsvertrag" denn auch explizit als seine Tochter anerkannt. Die Alleinerbin habe die Schenkung akzeptiert, womit der "Schenkungsvertrag" trotz Formmangel rechtswirksam geworden sei.