2.3 der Vereinbarung, pag. 11). Ferner wurde festgehalten, dass sämtliche Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie auch sämtliche übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Vereinbarung durch das Nachlassvermögen des Vaters getragen würden (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 3.4 der Vereinbarung, pag. 10 f.).