Darin anerkannte die Rekurrentin ausdrücklich und unwiderruflich die Alleinerbenstellung der Alleinerbin und verzichtete ausdrücklich und unwiderruflich auf die Erhebung erb- und familienrechtlicher Klagen gegenüber dem Nachlass des Vaters. Es wurde namentlich vereinbart, dass die Übertragung der Liegenschaft auf die Rekurrentin unter Übernahme der aufhaftenden Hypothekarschulden im Umfang von CHF 400'000.-- sowie der bestehenden Mietzinskonti erfolge. Als Übernahmedatum wurde der 1. Januar 2020 vorgesehen (vgl. Ziff. 2.3 der Vereinbarung, pag. 11).