In einer Gesamtbetrachtung hat das System der amtlichen Bewertung im vorliegenden Fall zu einer rechtskonformen Besteuerung des Grundstückswerts geführt. Dementsprechend vermag der im Jahr 2022 erzielte Verkaufserlös keine Reduktion des amtlichen Werts zu rechtfertigen. Aufgrund dieser Überlegungen ist der Rekurs abzuweisen.