Wenn das Grundstück bereits im Jahr 2019 für CHF 186'000.-- verkauft worden wäre, hätte der amtliche Wert bloss rund 70 % des Verkaufserlöses betragen. Da unbebautes Land keiner Altersentwertung unterliegt, ist zudem anzunehmen, dass der Verkehrswert des Grundstücks auch ohne Zutun der aktuellen Eigentümerschaft weiter ansteigen wird. Dadurch dürfte der ab 2020 neu festgesetzte amtliche Wert in Zukunft die zulässige Obergrenze wieder deutlicher unterschreiten. In einer Gesamtbetrachtung hat das System der amtlichen Bewertung im vorliegenden Fall zu einer rechtskonformen Besteuerung des Grundstückswerts geführt.