-7- einer gewissen Bandbreite zu liegen kommt, ist fraglich, ob eine so geringe Unterschreitung des amtlichen Werts überhaupt relevant sein kann. Es ist ohne weiteres denkbar, dass ein anderer Käufer bereit gewesen wäre, für das Grundstück zumindest einen Preis in Höhe des amtlichen Werts zu bezahlen. In Anlehnung an die zuvor zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der amtliche Wert des Grundstücks Nr. 1.________ seit der allgemeinen Neubewertung 2020 dem Verkehrswert in etwa entspricht.