Die drei vom Verwaltungsgericht beurteilten Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden insoweit, als in den beiden älteren die Frage einer ausserordentlichen Neubewertung gestützt auf Art. 183 Abs. 2 StG zur Diskussion stand und in demjenigen aus dem Jahr 2018 der Vermögenssteuerwert von Aktien einer Immobiliengesellschaft zu beurteilen war, während es vorliegend um einen im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 festgesetzten amtlichen Wert geht. An der grundlegenden Feststellung, dass der Verkehrswert nicht einem bezahlten Kaufpreis bzw. erzielten Verkaufspreis gleichzusetzen ist, ändert dieser Umstand freilich nichts.