Im Entscheid VGE 100 2017 20 vom 20. Juni 2018 betrug der amtliche Wert einer Geschäftsliegenschaft CHF 1'089'400.--, der von der Beschwerdeführerin dafür bezahlte Kaufpreis hingegen bloss CHF 640'000.-- (59 %). Das Verwaltungsgericht erachtete es als plausibel, dass der amtliche Wert näher am Verkehrswert liege als der geleistete Kaufpreis (E. 5.3.4). Die drei vom Verwaltungsgericht beurteilten Fälle unterscheiden sich vom vorliegenden insoweit, als in den beiden älteren die Frage einer ausserordentlichen Neubewertung gestützt auf Art.