5.1 Wie erwähnt, kann der Verkehrswert nicht exakt bestimmt, sondern muss geschätzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn für das betroffene Grundstück ein tatsächlich bezahlter Kaufpreis (oder erzielter Verkaufspreis) vorliegt. Ein einzelner Preis ist dem Verkehrswert nicht gleichzusetzen (VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.2.1; BGer 5A_304/2007 vom 7.8.2007, E. 4). So hat das Verwaltungsgericht in zwei Fällen aus den Jahren 2007 und 2008 festgehalten, dass selbst Kaufpreise, die den amtlichen Wert deutlich unterschreiten (um 20 % bis 52 %), keine Reduktion des amtlichen Werts bewirken können (VGE 22374 vom 19.12.2006 [nicht publiziert], bestätigt durch BGer 2A.109/2007 vom 9.8.2007;