BGE 128 I 240 E. 3.3.2). Aus diesen Ausführungen folgt zum einen, dass der amtliche Wert den Verkehrswert nicht übersteigen darf (vgl. VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.1; Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 zu Art. 56 StG). Zum anderen besteht jedoch kein Anspruch auf einen amtlichen Wert, der den Verkehrswert um einen bestimmten Prozentsatz unterschreitet. Dass aufgrund der unvermeidbaren Ungenauigkeit einer Schätzung die einzelnen Vermögenssteuerwerte unterschiedlich stark vom Verkehrswert abweichen, ist systemimmanent und somit hinzunehmen.