Dies gilt in einem gewissen Rahmen selbst dann, wenn die so ermittelten Steuerwerte im Durchschnitt unterhalb des effektiv realisierbaren Verkehrswerts liegen. Würde nämlich eine Schätzmethode gewählt, deren Ergebnisse im Durchschnitt 100 % des Verkehrswerts ausmachten, würde der Steuerwert in zahlreichen Fällen den Verkehrswert übersteigen, was verfassungswid-