VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.2.1) und zudem beträchtlichen Schwankungen unterliegt (BGE 128 I 240 E. 3.2.2), ist eine genaue Bestimmung des Verkehrswerts für sämtliche Grundstücke zu Steuerzwecken nicht praktikabel. Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, den Steuerwert aufgrund schematischer, vorsichtiger Schätzungen zu bemessen. Dies gilt in einem gewissen Rahmen selbst dann, wenn die so ermittelten Steuerwerte im Durchschnitt unterhalb des effektiv realisierbaren Verkehrswerts liegen.