Der Grundsatz der Vermögensbesteuerung zum Verkehrswert gilt aufgrund von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) gesamtschweizerisch und betrifft auch unbewegliche Vermögenswerte. Weil deren Verkehrswert jedoch nicht mathematisch exakt bestimmbar ist, sondern geschätzt werden muss (BGE 131 I 291 E. 3.2.2; BGE 128 I 240 E.3.2.1 f.; VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.2.1) und zudem beträchtlichen Schwankungen unterliegt (BGE 128 I 240 E. 3.2.2), ist eine genaue Bestimmung des Verkehrswerts für sämtliche Grundstücke zu Steuerzwecken nicht praktikabel.