4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Lage in einer Zone mit Planungspflicht für sich alleine noch keinen Anspruch auf einen Abzug vom Landrichtwert einräumt; die entsprechende Bestimmung in den Bewertungsnormen ist als "Kann-Formulierung" ausgestattet. Die Steuerverwaltung verweist im angefochtenen Einspracheentscheid und auch in der Vernehmlassung darauf hin, dass in C.________ bis CHF 220.-- pro m2 Bauland bezahlt worden seien, weshalb der bestrittene amtliche Landwert von CHF 131.04 einer Überprüfung standhalte.