Verwirklicht wurden in der Folge jedoch nur die drei Häuser Nr. 3, 4 und 5, nicht aber die Häuser Nr. 1 und 2 (letzteres wäre auf dem hier zu beurteilenden Grundstück zu stehen gekommen). Aus den einleitenden Bemerkungen der Änderung der Überbauungsordnung aus dem Jahr 2000 geht zudem hervor, dass die Gemeinde C.________ damals davon ausging, dass unter den Bestimmungen der ursprünglichen Überbauungsordnung die beiden noch unbebauten Grundstücke kaum hätten bebaut werden können. Die revidierte Überbauungsordnung erlaubt es nunmehr, anstelle von Reihenhäusern Etagenwohnungen zu erstellen.