Erschwerend komme hinzu, dass auf dem Grundstück Nr. 1.________ keine Parkplätze gebaut werden dürften und dass keine direkte Zufahrt vorhanden sei. Der Rekurrent sieht daher die Voraussetzungen für einen prozentualen Abzug vom Landrichtwert nach Ziff. 2.4.6.1 der Bewertungsnormen gegeben.