4. Um speziellen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen, sehen die Bewertungsnormen ergänzend vor, dass u.a. dann ein Abzug vom Landrichtwert vorgenommen werden kann, wenn das zu bewertende Grundstück in einer "Zone mit Planungspflicht im Sinne der Baugesetzgebung" liegt (Ziff. 2.4.6.1). Der Rekurrent führt aus, dass dies auf sein Grundstück zutreffe. Die aktuell gültige Überbauungsordnung sehe nur die Erstellung von Reihenhäusern oder eines Mehrfamilienhauses vor. In dieser ländlichen Gegend seien jedoch ausschliesslich freistehende Einfamilienhäuser oder Doppeleinfamilienhäuser gefragt. Erschwerend komme hinzu, dass auf dem Grundstück Nr. 1._____