Dabei ist der beträchtliche Streitwert im Verfahren 100 2022 451 (Grundstück Nr. 1) zu berücksichtigen. Mit Blick auf den verringerten Aufwand durch die Vereinigung der beiden Verfahren wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 1'600.-- (je CHF 800.--) festgesetzt, welche mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 2'000.-- zu verrechnen ist. 7. Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: