-9- 6. Aufgrund des Unterliegens hat die Rekurrentin die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Dabei ist der beträchtliche Streitwert im Verfahren 100 2022 451 (Grundstück Nr. 1) zu berücksichtigen.