5.7 Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2 wird von der Rekurrentin weder die Steuerpflicht bestritten noch die Berechnung des Grundstückgewinns durch die Steuerverwaltung beanstandet. Angefochten ist einzig die Zusammenrechnung der beiden erzielten Grundstückgewinne. Wie soeben dargelegt (E. 5.6), folgt die Steuerrekurskommission den diesbezüglichen Beanstandungen nicht. Die Zusammenrechnung der beiden Grundstückgewinne ergibt sich zwangsläufig aufgrund von Art. 146 Abs. 2 StG. Der Rekurs im Verfahren 100 2022 452 ist daher ebenfalls abzuweisen.