146 Abs. 2 StG und ist zu Recht erfolgt. Die Beanstandungen der Rekurrentin hinsichtlich der Steuerpflicht und der Zusammenrechnung sind daher unbegründet, was diesbezüglich zur Abweisung des Rekurses im Verfahren 100 2022 451 führt, soweit darauf einzutreten ist.