Als Erwerbspreis ist der Betrag von CHF 80'744.-- vermerkt, was vom amtlichen Wert des ursprünglichen Grundstücks Nr. 1 von CHF 137'741.-- abgeleitet ist (E. 5 oben). Unter Berücksichtigung von Handänderungskosten von CHF 565.-- und einem Besitzesdauerabzug von 70 % ist die Steuerverwaltung zu einem Grundstückgewinn von gerundet CHF 230'600.-- gelangt. Diese Zahlen sind nicht bestritten. Die von den Vertretern beanstandete Zusammenrechnung mit dem Grundstückgewinn aus dem Verkauf des Grundstücks Nr. 2 (dazu nachstehend E. 5.7), welche zu einem höheren Gesamtsteuersatz führt, ergibt sich aufgrund von Art. 146 Abs. 2 StG und ist zu Recht erfolgt.