5.6 Es erscheint aus dieser Sicht entsprechend konsequent, die Rekurrentin als Veräusserin des Grundstücks Nr. 1 anzusehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Steuerverwaltung hinsichtlich des Verkaufs des Grundstücks Nr. 1 entgegen dem Kaufvertrag vom 27. Januar 2020 im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2022 nicht B.________, sondern die Rekurrentin als grundstückgewinnsteuerpflichtige Person bezeichnet hat, was von dieser als unzulässig bestritten wird. Wie oben dargelegt (E. 5.4), erblickt die Steuerrekurskommission in der Kette der Verträge einen Vorgang, der zwecks Steuerersparnis konstruiert worden ist, damit die Rekurrentin B.____