Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person zu deren Gunsten oder zu Gunsten einer Drittperson verpflichtet. Art. 145 Abs. 2 StG sieht zudem vor, dass für die Bestimmung des Steuersatzes alle während eines Kalenderjahres erzielten Grundstückgewinne zusammengerechnet werden.