Die Beurteilung des Rekurses gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung im Verfahren betreffend das Grundstück Nr. 2 fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c GSOG). Aufgrund der Vereinigung der Verfahren ist aber eine einheitliche Überweisung an die Kammer geboten (Art. 70 Abs. 5 GSOG).