2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert hinsichtlich der veranlagten Grundstückgewinnsteuer im Verfahren betreffend das Grundstück Nr. 1 über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beurteilung des Rekurses gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung im Verfahren betreffend das Grundstück Nr. 2 fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst.