, 2020, N. 6 zu Art. 17 VRPG). Da es sich jedoch um verschiedene Steuerarten handelt und eine Vereinigung die Urteilsbegründung unnötig verkomplizieren würde (vgl. VGE 100 2022 136 vom 8.4.2022), erachtet die Steuerrekurskommission eine Vereinigung des Verfahrens betreffend die Schenkungssteuer (Verfahren 100 2022 450) sowie der beiden Verfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer (Verfahren 100 2022 451 und Verfahren 100 2022 452) nicht als opportun. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung können hinsichtlich der beiden Grundstückgewinnsteuerverfahren (Verfahren 100 2022 451 und Verfahren