Die Beurteilung, ob eine andere Person für den strittigen Sachverhalt steuerpflichtig ist oder nicht, ist eine Frage, die ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt und in einem anderen Verfahren durch Erlass einer neuen (erstinstanzlichen) Verfügung zu klären wäre. Dementsprechend kann die Rekurrentin zwar beantragen, dass die zu ihren Lasten veranlagte Grundstückgewinnsteuer hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1 (Verfahren 100 2022 451) aufzuheben sei. Sie ist jedoch nicht berechtigt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Feststellung der Steuerpflicht von B.________ zu beantragen.