1.1 Eine steuerpflichtige Person kann lediglich ihre eigene Steuerpflicht hinsichtlich eines Sachverhalts bestreiten, weil der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid) begrenzt ist, welches sich nur über ihre Steuerpflicht ausspricht. Sie kann zur Begründung ihres Antrags darauf hinweisen, dass der Sachverhalt ihrer Rechtsauffassung nach die Steuerpflicht einer anderen Person auslöse. Die Beurteilung, ob eine andere Person für den strittigen Sachverhalt steuerpflichtig ist oder nicht, ist eine Frage, die ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt und in einem anderen Verfahren durch Erlass einer neuen (erstinstanzlichen) Verfügung zu klären wäre.