Hinsichtlich des (verkleinerten) Grundstücks Nr. 1 beantragte die Rekurrentin, dass die Grundstückgewinnsteuer B.________ aufzuerlegen und dabei als Erlös der amtliche Wert des Grundstücks zugrunde zu legen sei. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2 beanstandete die Rekurrentin den angewendeten Steuersatz, der auf der Zusammenrechnung der Grundstückgewinne der beiden Grundstücke beruht und verlangte, dass allein der Grundstückgewinn aus dem Verkauf des genannten Grundstücks für den Steuersatz massgebend sein solle. F. Die Steuerverwaltung wies mit zwei gleichzeitig eröffneten Einspracheentscheiden vom 2. Dezember 2022 die Einsprachen betreffend Grundstückgewinnsteuern ab.