C. Am 8. September 2022 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer (Steuerverwaltung), je eine Grundstückgewinnsteuerveranlagung für die beiden Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2. Darin bezeichnete sie das gewählte Vorgehen als Steuerumgehung und behandelte den Vorgang, wie wenn die Rekurrentin die beiden Grundstücke selber direkt an die EG J.________ veräussert und für den Verkauf des Grundstücks Nr. 1 den Erlös von CHF 850'000.-- erzielt hätte. Demzufolge adressierte sie beide Verfügungen an die Rekurrentin und rechnete die beiden erzielten Grundstückgewinne zusammen zur Bestimmung eines Gesamtsteuersatzes.