Die Vertreter haben für jedes der Verfahren eine gleichlautende Kostennote von CHF 4'476.80 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht und somit eine schematische Aufteilung vorgenommen. Die Parteikostenentschädigung wird entsprechend dem Anteil des hälftigen Obsiegens (E. 10), gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten Kostennote auf CHF 2'238.40 (einschliesslich Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt. - 10 - Aus diesen Gründen wird erkannt: