11. Der Rekurrent 1 und die Rekurrentin 2 werden im vorliegenden Verfahren durch die gleichen Vertreter unterstützt. Es sind ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb eine Parteikostenentschädigung zugesprochen werden kann, soweit eine ganz oder teilweise Gutheissung der Rechtsbegehren erfolgt (Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG). Die Vertreter haben für jedes der Verfahren eine gleichlautende Kostennote von CHF 4'476.80 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht und somit eine schematische Aufteilung vorgenommen.