10. Für die Verfahrenskosten hinsichtlich der Schenkungssteuer ist angesichts des Schwierigkeitsgrads und der Komplexität des Verfahrens sowie des hohen Streitwerts als Ausgangsbetrag CHF 3'000.-- anzunehmen (Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 VKD). Da der Rekurrent 1 im Umfang von etwa der Hälfte durchdringt, ist dem durch eine entsprechende Reduktion der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-- wird demnach dem Rekurrenten 1 im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 1'500.-- zur Bezahlung auferlegt, unter solidarischer Mithaftung der Rekurrentin 2, und ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.