9.3 Zusammenfassend führt dies zu einer teilweisen Gutheissung, in dem bei der Berechnung des Schenkungssteueranfalls der amtliche Wert der Stockwerkeinheit Nr. .________ von CHF 436'680.--, der überwiesene Betrag von CHF 100'000.-- sowie die noch zu berechnende und von der Rekurrentin 2 übernommene Schenkungssteuer zugrunde zu legen ist. Die darüber hinaus gehenden Begehren werden abgewiesen.