Der letztgenannte Betrag zeigt, dass beim Abfassen der Verträge bedacht worden ist, dass die gewählte Konstruktion (zuerst Schenkung, dann Verkauf) Steuerfolgen haben wird. Es kann daher mit der Steuerverwaltung ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Schenkungswille auch die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer umfasst hat (was im Schenkungsvertrag für die Schenkungssteuer ausdrücklich festgehalten worden ist [Schenkungsvertrag, Ziff 3.10, Beilage 7 zum Rekurs betreffend Schenkungssteuer]). Dementsprechend ist der Betrag von CHF 100'000.-- richtigerweise zum Schenkungsanfall hinzugezählt worden.