8.4 Der Auffassung der Steuerverwaltung, wonach vorliegend die Rechtsgestaltung nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht und aufgrund dem ungewöhnlichen Vorgehen (Schenkung an den Rekurrenten 1 trotz bestehendem Kaufrecht und Weiterverkauf am gleichen Tag, nachträgliche Abparzellierung) als konstruiert erscheint, ist daher als zutreffend anzusehen. Dass damit eine Steuerersparnis erreicht worden wäre, ist offensichtlich, so dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind. Entgegen dem Antrag des Rekurrenten 1 kann daher nicht der amtliche Wert des Grundstücks Nr. 1 von CHF 80'744.-- bei der Bestimmung der Höhe des Schenkungsanfalls massgebend sein.