Zu beachten ist auch, dass am Tag der Beurkundung der Schenkung bzw. des Verkaufs des Grundstücks Nr. 1 (27.1.2020) die Abparzellierung noch nicht beurkundet gewesen war, welche erst am 29. Januar 2020 erfolgte und im Nachgang zur verurkundeten Schenkung nochmals eine Unterschrift der Rekurrentin 2 erforderte. Mithin lässt sich aus den genannten Umständen ablesen, dass eine enge und durchgängige Mitwirkung aller Beteiligten (Rekurrent 1, Rekurrentin 2 und Käufer) erforderlich gewesen ist. Anhand der Formulierung der Ziff.