8. Die Steuerverwaltung hat im gewählten Vorgehen (27.1.2020 Verurkundung der Schenkung des Grundstücks Nr. 1 an den Rekurrenten 1, gleichentags Verurkundung des Verkaufs an die EG J.________ und nachfolgend, am 15.7.2020, Verurkundung des Kaufs einer auf der Parzelle Nr. 1 zu erstellenden Stockwerkeinheit) eine Steuerumgehung erblickt. Sie hat wie erwähnt den Vorgang so behandelt, wie wenn die Rekurrentin 2 das Grundstück Nr. 1 selber direkt der EG J.________ veräussert, für den Verkauf den Erlös von CHF 850'000.-- bekommen und diesen Betrag anschliessend dem Rekurrenten 1 schenkungsweise zugewendet hätte.