Der Rekurrent 1 macht demgegenüber geltend, die Zuwendung bestehe aus dem ihm übertragenen Grundstück Nr. 1. Bei der Bestimmung des Werts der Schenkung sei deshalb vom amtlichen Wert des Grundstücks Nr. 1 im Zeitpunkt der Übertragung auszugehen, welcher bei CHF 80'744.-- liege. 7. Fest steht, dass am selben Tag (27.1.2020) die schenkungsweise Übertragung des verkleinerten Grundstücks Nr. 1 von der Rekurrentin 2 an den Rekurrenten 1 und der Verkauf des Grundstücks von Letzterem an die EG J.________ beurkundet worden ist (siehe Sachverhalt Bst. A). In betragsmässiger Hinsicht besteht Einigkeit darüber, dass für das verkleinerte