6. Die Steuerverwaltung hat in ihrem Einspracheentscheid den Betrag von CHF 1'016'679.-- der Schenkungssteuer zu Grunde gelegt, weil ihrer Auffassung nach die Zuwendung eine Barschenkung von CHF 850'000.-- beinhalte und zudem aus einer Steuerersparnis von CHF 166'679.-- bestehe. Mit der Barschenkung von CHF 850'000.-- habe die Rekurrentin 2 dem Rekurrenten 1 konkret den Erwerb der Stockwerkeinheit Nr. .________ finanziert. In ihrer Vernehmlassung hat die Steuerverwaltung die Reduktion des Betrags der Barschenkung um CHF 60'000.-- auf CHF 790'000.-- beantragt. Der Rekurrent 1 macht demgegenüber geltend, die Zuwendung bestehe aus dem ihm übertragenen Grundstück Nr.