Das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung liegt vor, wenn die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger für den Vermögenserwerb keine Gegenleistung erbracht hat. Die subjektive Voraussetzung des Zuwendungswillens bedeutet, dass die zuwendende Person Wissen und Wollen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben muss (VGE 100 2018 228/ 229 vom 18.11.2020, E. 4.1; BGE 146 II 6 E. 7.1). Art. 15 ESchG bestimmt, dass bei Grundstücken und Wasserkräften als Wert der Zuwendung der amtliche Wert gemäss Steuergesetz gilt.