5. Als Schenkung gilt jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung (unter Lebenden) von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art (Art. 8 Abs. 1 ESchG). Der Begriff der Schenkung beinhaltet demnach drei Elemente, nämlich eine Zuwendung (unter Lebenden), deren Unentgeltlichkeit und den Schenkungswillen (Adrian Muster, Das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, 1990, §18, S. 295 f). Das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung liegt vor, wenn die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger für den Vermögenserwerb keine Gegenleistung erbracht hat.