Strittig ist, ob die Steuerverwaltung darin zu Recht eine Steuerumgehung erblickt und den Vorgang so behandelt hat, wie wenn die Rekurrentin 2 das Grundstück direkt an die EG J.________ veräussert, für den Verkauf des Grundstücks Nr. 1 den Erlös von CHF 850'000.-- bekommen und anschliessend dem Rekurrenten 1 schenkungsweise diesen Betrag (oder allenfalls abzüglich des an die Rekurrentin 2 bezahlten Betrags von CHF 60'000.-- für die Einräumung des Kaufrechts, CHF 790'000.--) zugewendet hätte.