, 2020, N. 6 zu Art. 17 VRPG). Wichtigste Richtschnur hierfür bildet die Prozessökonomie (VGE 200 2015 324 vom 24.3.2015, E. 2.2). Da es sich jedoch um verschiedene Steuerarten handelt und eine Vereinigung die Urteilsbegründung unnötig verkomplizieren würde (vgl. VGE 100 2022 136 vom 8.4.2022), erachtet die Steuerrekurskommission eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens betreffend Schenkungssteuer (Verfahren 100 2022 450) mit den beiden Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer (Verfahren 100 2022 451 und Verfahren 100 2022 452) nicht als opportun.