Die Rekurrentin 2, die sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, trifft von Gesetzes wegen eine solidarische Mithaftung (Art. 30 Abs. 2 ESchG) und wird auf dem Einspracheentscheid auch namentlich genannt. Sie sind daher beide beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 24 i.V.m. Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21], für die Legitimation der solidarisch Mithaftenden vgl. Adrian Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Das Bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, 1990, § 9 V A; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl.