1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 24 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. November 1999 [ESchG; BSG 662.1] i.V.m. Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent 1 ist als Beschenkter die steuerpflichtige Person (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ESchG). Die Rekurrentin 2, die sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, trifft von Gesetzes wegen eine solidarische Mithaftung (Art.