Sie macht jedoch hinsichtlich der Berechnung des Schenkungsanfalls auf den bislang nicht berücksichtigten Umstand aufmerksam, dass die Rekurrentin 2 eine Entschädigung für die Einräumung des Kaufrechts von CHF 60'000.-- erhalten habe, welche an den Erlös von CHF 850'000.-- aus dem Verkauf des Grundstücks Nr. 1 angerechnet worden sei. Da sich dadurch der Schenkungsanfall zugunsten des Rekurrenten 1 von CHF 850'000.-- auf CHF 790'000.-- reduziere, führe dies auch zu einer Reduktion der Schenkungssteuer von CHF 212'388.-- auf CHF 191'350.50. Demnach beantragt die Steuerverwaltung insofern eine teilweise Gutheissung des Rekurses mit Auferlegung der Kosten zu Lasten des Rekurrenten 1.