H. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 hat die Steuerverwaltung grundsätzlich an ihrer Auffassung gemäss Einspracheentscheid (Vorliegen einer Steuerumgehung) festgehalten. Sie macht jedoch hinsichtlich der Berechnung des Schenkungsanfalls auf den bislang nicht berücksichtigten Umstand aufmerksam, dass die Rekurrentin 2 eine Entschädigung für die Einräumung des Kaufrechts von CHF 60'000.-- erhalten habe, welche an den Erlös von CHF 850'000.-- aus dem Verkauf des Grundstücks Nr. 1 angerechnet worden sei.