E. Gegen die vorerwähnte Veranlagungsverfügung betreffend Schenkungssteuer und gegen die beiden Grundstückgewinnsteuerveranlagungen erhoben der Rekurrent 1 und die Rekurrentin 2, beide vertreten durch I.________, Notar, und J.________, Rechtsanwältin, C.________ (Vertreter), in einer gemeinsamen Eingabe am 6. Oktober 2022 Einsprache. Soweit die Schenkungssteuer betreffend, beantragten sie darin, dass für die Bestimmung des Schenkungsanfalls vom amtlichen Wert des (verkleinerten) Grundstücks Nr. 1 auszugehen, eventualiter der amtliche Wert der Stockwerkeinheit Nr. .________ heranzuziehen sei.